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Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

EINLEITUNG

Viele Staaten kennen lediglich die Adoption mit schwacher Wirkung. Das bedeutet, dass die Rechte und Pflichten des Adoptivkindes zur Herkunftsfamilie nicht vollständig erlöschen. Außerdem erhält das Adoptivkind – wenn einer der Annehmenden Deutscher ist – nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wenn Sie im Ausland ein Kind adoptiert haben und diese ausländische Adoption nur schwache Wirkungen hat, haben Sie die Möglichkeit, diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln zu lassen.

ZUSTAENDIG

  • für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe: das Amtsgericht Karlsruhe
  • für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart: das Amtsgericht Stuttgart

VORAUSSETZUNG

Sie haben ein Kind im Ausland angenommen.

ABLAUF

Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem für Sie zuständigen Gericht stellen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.

Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes und erhält auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehegatte deutscher Staatsangehöriger sind.

UNTERLAGEN

Bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht können Sie sich bezüglich der vorzulegenden Unterlagen erkundigen.

Auf jeden Fall erforderlich sind folgende Unterlagen:

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • ausländische Adoptionsurkunde

In der Regel sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung (VB) durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung notwendig.

KOSTEN

Es entstehen Kosten für die notarielle Beurkundung des Antrags sowie für die amtliche Beglaubigung der ausländischen Urkunden.

RECHTSGRUNDLAGE